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BRGE I Nr. 0235/2011 vom 25. November 2011 in BEZ 2012 Nr. 63
(Bestätigt mit VB.2012.00018 vom 11. Juli 2012 = BEZ 2012 Nr. 54.)
12. Zuletzt rügt die Rekurrentschaft, die Erker auf der Ost- sowie die
Balkone auf der Südseite würden auf einem Drittel der massgeblichen
Fassadenlänge in den Wegabstand ragen. Eine analoge Anwendung von § 260
Abs. 3 PBG sei nicht statthaft. (…)
12.2 In der Bestimmung von § 265 Abs. 1 PBG, die für die Bemessung des
Strassenabstands bei fehlenden Baulinien zur Anwendung gelangt, wird die
Frage der Überstellung des Abstandsbereichs mit Gebäudeteilen wie
namentlich Vorsprüngen nicht geregelt. Den Vorschriften von §§ 261 ff. PBG
über die Abstände von Gebäuden gegenüber Territorialgrenzen, Wald,
Gewässern, Verkehrsanlagen und Strassen (§§ 261 - 268 PBG), gegenüber
Nachbargrundstücken (§§ 269 und 270 PBG) und gegenüber Gebäuden (§§
271-274 PBG) ist mit § 260 PBG eine «gemeinsame Bestimmung» (Überschrift
vor § 260 PBG) vorangestellt. § 260 Abs. 3 PBG regelt die Vorsprünge im – mit
dem Wortlaut der Norm nicht weiter spezifizierten – «Abstandsbereich».
Danach dürften einzelne Gebäudevorsprünge bis zu 2 m in den Abstandsbe-
reich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch nur auf einem Drittel
der betreffenden Fassadenlänge (§ 260 Abs. 3 PBG). Aus der Überschreibung
mit «Gemeinsame Bestimmung» sowie dem Zusammenhang und der Stellung
von § 260 Abs. 3 PBG im Gesetz wird klar, dass diese Vorschrift
uneingeschränkt auch im Zusammenhang mit dem Strassenabstand gemäss §
265 Abs. 1 PBG gelten muss. Es ist nicht einzusehen, weshalb nur auf die
Baulinie, nicht aber auch auf die sich aus § 265 PBG ergebende
Baubegrenzungslinie gestellte Gebäude in den freizuhaltenden Bereich
ragende Vorsprünge aufweisen dürfen. Insbesondere würden bei anderer
Auffassung offensichtlich unhaltbare Ergebnisse resultieren, indem beim Fehlen
von Baulinien die Gebäude um die Tiefe der strassenseitigen Vorsprünge von
der Strasse zurückversetzt werden müssten, etwa traufseitig gestellte Gebäude
um das Mass des Traufvorsprunges, was ortsbaulich unerwünschten
uneinheitlichen Fassadenfluchten verfehlterweise Vorschub leisten würde.
Vorsprünge jeder Art im Strassenabstandsbereich sind demnach gleich zu
behandeln wie Vorsprünge im Grenzabstandsbereich von Nachbargrund-
stücken.
Bei dieser Rechtsauffassung handelt es sich um eine gefestigte Praxis des
Baurekursgerichtes bzw. der vormaligen Baurekurskommissionen. Die Rekur-
rentschaft vermochte keine (neuen) Gründe vorbringen, die eine Praxisände-
rung rechtfertigen würden.